Ein deutscher Text auf blauem und grauem Hintergrund erläutert die Umstände, unter denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer eine unbegründete Strafanzeige erstattet. Der Text verweist auf Rechtsanwalt Wack und eine Gerichtsentscheidung (BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 42/16) und bietet einen Link zu einer Website: www.ra-wack.eu.
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Kündigung nach Strafanzeige durch Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellt, die sich als haltlos erweist.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, war als Lehrkraft im Fachbereich Sozialversicherung der Beklagten, einer Fachhochschule des Bundes, angestellt. Im März 2012 bewertete die Beklagte die Lehrveranstaltungen der Klägerin im Rahmen einer Evaluation und leitete die Ergebnisse an mehrere Mitarbeiter weiter. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das BDSG und stellte daraufhin Strafantrag gegen „Unbekannt“. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen ein, wogegen die Klägerin erfolglos Beschwerde erhob. Die Staatsanwaltschaft gab das Verfahren an das Bundesarbeitsministerium ab, welches es als Bußgeldverfahren an die Beklagte als zuständige Verwaltungsbehörde weiter gab. Die Beklagte kündigte daraufhin der Klägerin ordentlich zum Dezember 2014.

Entscheidung:

Das BAG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und die ordentliche Kündigung der Beklagten für wirksam erklärt. Die Kündigung sei durch Verhaltensgründe der Klägerin bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt.

Das BAG führt aus, dass die Strafanzeige der Klägerin eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht der Rücksichtnahme darstelle. Die grundsätzlich als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte zulässige Strafanzeige stelle jedenfalls dann eine solche Pflichtverletzung dar, wenn für das Vorliegen der für den Straftatbestand erforderlichen Absicht keine Anhaltspunkte vorliegen.

Praxishinweis:

Arbeitnehmer sollten bei Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber vorsichtig  sein. Auch bei zutreffend übermitteltem Sachverhalt kann die Kündigung  gerechtfertigt sein, wenn die subjektiven Tatbestandsmerkmale  offensichtlich fehlen. In Zweifelsfällen ist eine externe Beratung  dringend angezeigt.

BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 42/16

Volltext: https://openjur.de/u/962323.html

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