Ein deutscher Text auf blauem Hintergrund mit diagonalen grauen Streifen befasst sich mit den Anforderungen des BAG (Bundesarbeitsgericht) an die Wirksamkeit einer Kündigung und betont, dass Arbeitgeber den Druck abmildern und ihm nicht nachgeben dürfen. Die Kontaktdaten des Rechtsanwalts finden Sie unten, einschließlich der URL: www.ra-wack.eu.
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Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat?

Das BAG stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Druckkündigung. Der Arbeitgeber muss aktiv handeln, um den Druck abzuwenden. Er darf dem Druck der Belegschaft nicht einfach nachgeben.

Ein Hafenarbeiter wird wegen einer außerdienstlichen Straftat verurteilt. Der Arbeitgeber kündigt ihm daraufhin fristlos und hilfsweise fristgerecht. Die Belegschaft droht mit Arbeitsniederlegung, wenn der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärt die Kündigungen für unwirksam.

Die Gründe:

  • Eine Druckkündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
  • Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare tun, um den Druck abzuwenden.
  • Dazu gehört, die Belegschaft auf die  Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinzuweisen und  arbeitsrechtliche Konsequenzen anzudrohen.
  • Der Arbeitgeber muss auch deutlich machen, dass er eine Kündigung ohne objektiven Grund nicht in Betracht zieht.
  • Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
  • Er hat die Belegschaft nicht auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hingewiesen.
  • Er hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen angedroht.
  • Er hat nicht deutlich gemacht, dass er eine Kündigung ohne objektiven Grund nicht in Betracht zieht.

Praxishinweis

Eine Druckkündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber unter dem Druck der Belegschaft ausspricht. Die Belegschaft droht mit Arbeitsniederlegung oder anderen Maßnahmen, wenn der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht kündigt. Eine Druckkündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Arbeitgeber sollten sich vorher rechtlich beraten lassen.

BAG, Urt. v. 15.12.2016 – 2 AZR 431/15

Volltext: https://openjur.de/u/2132280.html

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