Das Bild zeigt einen deutschen Gesetzestext auf blauem und grauem Hintergrund. Darin heißt es: „Der Arbeitgeber kann den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn er tatsächlich darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben.“ BAG Urt. v. 8.9.
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BAG Urt. v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21

 

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben.

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin zwei Umstände vorgetragen, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin geben:

  • Die Arbeitnehmerin hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung postwendend nach Erhalt der Kündigung eingereicht.
  • Die Arbeitnehmerin hat bereits am 8.02.2019 ihre Kündigung ausgesprochen.

Diese Umstände lassen darauf schließen, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat, um die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu sichern und das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Die Arbeitnehmerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie am 8.02.2019 tatsächlich arbeitsunfähig war. Sie hat lediglich behauptet, dass sie sich am Morgen des 8.02.2019 krank gefühlt habe. Diese Behauptung ist jedoch nicht ausreichend, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

Fazit:

Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weil die Arbeitgeberin den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern konnte.

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