BAG Urt. v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21
Das BAG hat entschieden, dass eine behördliche Schließung eines Betriebs aufgrund der Corona-Pandemie kein Fall des Betriebsrisikos ist. Der Arbeitgeber muss daher keine Vergütung für die Arbeitnehmer zahlen, die in dem geschlossenen Betrieb tätig sind.
Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsstelle aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen wird. Sie haben keinen Anspruch auf Vergütung von ihrem Arbeitgeber, können aber unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.
Fazit
Die Entscheidung des BAG stellt klar, dass die Arbeitgeber nicht das Risiko tragen müssen, dass ihre Betriebe aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden. Dies gilt auch für Maßnahmen, die zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffen werden.
Über den Autor
Rechtsanwalt Marcel Wack ist in Kirchhain tätig und spezialisiert auf Arbeitsrecht und Erbrecht. Er berät Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie Privatpersonen bei Kündigungen, Arbeitsverträgen, Pflichtteilsansprüchen und Erbauseinandersetzungen.
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