Außerordentliche Kündigung wegen Kurzerkrankungen
Die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen häufiger Kurzerkrankungen ist nur möglich, wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers so stark beeinträchtigt sind, dass ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage krankheitsbedingt ausfällt.
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war seit 1992 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und aufgrund seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit unkündbar. Zwischen 2011 und 2016 fehlte er an 279 Arbeitstagen, was durchschnittlich 93 Arbeitstagen pro Jahr entspricht. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit notwendiger Auslauffrist.
Entscheidung:
Das BAG hat die Sache zurückverwiesen. Die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob die betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin so stark beeinträchtigt waren, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des BAG schafft mehr Rechtssicherheit für die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen Kurzerkrankungen. Arbeitgeber sollten beachten, dass eine solche Kündigung nur möglich ist, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage krankheitsbedingt ausfällt.
BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 2 AZR 6/18
Volltext: https://openjur.de/u/2131892.html