Verdeckte Überwachung bei wettbewerbswidrigen Handlungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht auf wettbewerbswidrige Handlungen hat.
Kündigungsschutzklage und Widerklage
Der Kläger war seit 40 Jahren bei der Beklagten als Mitarbeiter im Stanzformbau tätig. Während eines Krankengeldbezugs wurde er bei Tätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen beobachtet. Die Beklagte kündigte fristlos und hilfsweise fristgerecht. Der Kläger klagte gegen die Kündigung und die Beklagte verlangte die Erstattung der Detektivkosten.
Entscheidung des BAG
Das BAG gab der Revision der Beklagten statt. Die Konkurrenztätigkeiten und das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stellten erhebliche Pflichtverletzungen dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigten.
Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung?
Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und datenschutzrechtlicher Vorschriften bestehe nicht.
Verhältnismäßigkeit der Überwachung
Das LAG muss erneut prüfen, ob die Überwachung verhältnismäßig war und die Erkenntnisse der Detektei damit verwertbar sind.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BAG ist für die Praxis relevant, da sie die Grenzen der verdeckten Überwachung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber absteckt.
BAG, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 597/16
Volltext: https://openjur.de/u/971121.html