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Verdachtskündigung: Anhörung der Arbeitnehmerin

Arbeitgeber müssen bei einer Verdachtskündigung den Verdacht nicht explizit benennen. Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt und seine mögliche Verantwortlichkeit aus den Umständen der Anhörung entnehmen kann.

Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin war als Kassiererin bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Sie bestellte 115.000 EUR bei der Bundesbank, quittierte den Empfang und öffnete den Behälter allein. 20 Minuten später rief sie einen Kollegen herbei und sagte, dass sich darin nur Babynahrung und Waschmittel befänden.

Die Arbeitgeberin ordnete eine Sonderprüfung an, die zu dem Ergebnis kam, dass die Arbeitnehmerin die Geldlieferung entwendet habe. Nach Anhörung der Arbeitnehmerin kündigte die Arbeitgeberin ihr außerordentlich.

Entscheidung:

Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin war in den ersten beiden Instanzen erfolgreich. Das BAG hat die Sache jedoch zurückverwiesen.

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber bei einer Verdachtskündigung die Arbeitnehmerin nicht explizit auf den gegen sie bestehenden Verdacht hinweisen muss. Es reicht aus, wenn die Arbeitnehmerin den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt und ihre mögliche Verantwortlichkeit aus den Umständen der Anhörung entnehmen kann.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des BAG schafft Klarheit in der Praxis. Arbeitgeber müssen bei einer Verdachtskündigung die Arbeitnehmerin nicht explizit auf den Verdacht hinweisen. Es reicht aus, wenn die Arbeitnehmerin den Sachverhalt und ihre mögliche Verantwortlichkeit aus den Umständen der Anhörung entnehmen kann.

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

Volltext: https://openjur.de/u/2131949.html

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