Eine blau-weiße Grafik mit deutschem Text thematisiert die Rechtswidrigkeit der verdeckten Mitarbeiterüberwachung mittels Keyloggern und betont, dass diese das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten verletzt. Sie verweist auf ein BAG-Urteil vom 27.7.2017 – 2 AZR 681/16. Website des Rechtsanwalts: www.ra-wack.eu.
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Überwachung des Arbeitnehmers durch Keylogger unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Keylogger unzulässig ist. Der Einsatz eines solchen Programms verletze das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Fall:

Der Kläger war bei der Beklagten als Webentwickler beschäftigt. Die Beklagte installierte auf dem Dienst-PC des Klägers einen Keylogger, der sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte.

Die Entscheidung:

Das BAG hat die Revision der Beklagten gegen die Kündigungsschutzklage des Klägers zurückgewiesen. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürften im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.

Die Gründe:

  • Die Beklagte habe durch den Einsatz des Keyloggers das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
  • Die Informationsgewinnung sei auch nicht nach § 32 BDSG zulässig, da die Beklagte keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat  oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers gehabt  habe.
  • Die von der Beklagten "ins Blaue hinein" veranlassten Maßnahmen seien daher unverhältnismäßig.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des BAG ist eine wichtige Klarstellung zur heimlichen Überwachung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber. Arbeitgeber sollten daher auf den Einsatz von Keyloggern verzichten.

BAG, Urteil vom 27.7.2017 – 2 AZR 681/16

Volltext: https://openjur.de/u/965266.html

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