Eine Infografik mit blauen und grauen diagonalen Formen im Hintergrund. Sie enthält einen deutschen Text, der die Verantwortung des Arbeitgebers bei Entlassungen aufgrund von Ladenschließungen erörtert und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bewertung und der Berücksichtigung von Mitarbeitern aus anderen Branchen im sozialen Auswahlprozess betont. Der untere Text verweist auf einen Rechtsfall: BAG, Urteil vom 3. 4. 2008 – 2 AZR 879/06, und enthält einen Website-Link
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Sozialauswahl bei Kündigung aufgrund von Betriebsstillegung

Arbeitgeber müssen bei betriebebedingten Kündigungen aufgrund von Betriebsstilllegungen sorgfältig prüfen, ob die Filiale, die geschlossen werden soll, eigenständig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen sie bei der Sozialauswahl auch Arbeitnehmer aus anderen Filialen berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin eine Filiale geschlossen und dabei nur die Arbeitnehmerinnen der betroffenen Filiale gekündigt. Die Arbeitnehmerin, die hiergegen klagte, hatte vorgetragen, dass die Filiale nicht eigenständig war, sondern Teil eines größeren Betriebs. Sie hatte deshalb die Auffassung vertreten, dass bei der Sozialauswahl auch Arbeitnehmerinnen aus anderen Filialen berücksichtigt werden müssten.

Das BAG hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Es hat entschieden, dass die Arbeitgeberin bei der Sozialauswahl alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer berücksichtigen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf eine Betriebsstilllegung stützt.

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin nicht dargelegt, dass die Filiale eigenständig war. Deshalb musste sie bei der Sozialauswahl auch Arbeitnehmerinnen aus anderen Filialen berücksichtigen. Da sie dies nicht getan hat, ist die Kündigung unwirksam.

Das BAG hat in seinem Urteil auch darauf hingewiesen, dass sich die Arbeitgeberin nicht auf die Unwirksamkeit einer Versetzungsklausel berufen kann, wenn sie selbst diese Klausel mehrfach angewandt hat. In diesem Fall verstößt die Arbeitgeberin gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Das Urteil des BAG ist ein wichtiger Grundsatzentscheid zur Sozialauswahl bei Betriebsstilllegungen. Es stellt klar, dass die Arbeitgeberin bei der Sozialauswahl alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer berücksichtigen muss, auch wenn sie die Kündigung auf eine Betriebsstilllegung stützt.

BAG,  Urteil vom  3. 4. 2008 -  2 AZR 879/06 

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