Eine blau-graue Grafik mit deutschem Text, in der es um die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren geht, die ohne konkrete Betriebsstörungen gerechtfertigt ist. Rechtsanwalt Wack zitiert das deutsche Gerichtsurteil (BAG, Urteil vom 25.11.2010 – 2 AZR 984/08). Website-URL: www.ra-wack.eu.
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Personenbedingte Kündigung wegen Haftstrafe wirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine fristgerechte personenbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer zu verbüßenden Haftstrafe von mehr als zwei Jahren auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber keine konkreten Betriebsablaufstörungen darlegt.

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Im Februar 2006 wurde er an seinem Arbeitsplatz vorläufig festgenommen. Ab dem Folgetag erschien er wieder regelmäßig zur Arbeit. Am 24.05.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe ab dem 18.06.2007 eine Haftstrafe anzutreten. Aus der von ihm vorgelegten Ladung zum Strafantritt ergab sich, dass gegen ihn am 15.12.2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden war. Der Kläger gab an, wegen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt worden zu sein. Der Aufforderung der Beklagten, das strafgerichtliche Urteil vorzulegen, kam er nicht nach. Mit Schreiben vom 31.05.2007 kündigte die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis wegen „hoher und anhaltender Abwesenheitszeiten durch Freiheitsentzug“.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Kassel gab der Klage hingegen statt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Das BAG befand, dass die Kündigung aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt war. Als personenbedingter Kündigungsgrund komme auch eine Arbeitsverhinderung in Betracht, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruhe. In Abgrenzung hierzu sei eine Würdigung des Geschehens unter verhaltensbedingten Gründen nur veranlasst, wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hätten oder der Arbeitnehmer auf andere Weise arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe.

Ob die Inhaftierung als personenbedingter Kündigungsgrund geeignet sei, hänge im Wesentlichen von der Dauer sowie Art und Maß der betrieblichen Auswirkungen ab. Der weiteren Darlegung von Betriebsablaufstörungen bedürfe es nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten habe und ein Freigängerstatus oder seine vorzeitige Entlassung aus der Haft vor Ablauf von zwei Jahren nicht zu erwarten stehe. Überbrückungsmaßnahmen seien dem Arbeitgeber angesichts der Dauer der zu erwartenden Fehlzeit und in Anbetracht dessen, dass die Arbeitsverhinderung typischerweise von dem Arbeitnehmer zu vertreten sei, nicht zumutbar.

Praxishinweis

Das BAG hat mit dieser Entscheidung erstmals klargestellt, dass eine fristgerechte personenbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer zu verbüßenden Haftstrafe von mehr als zwei Jahren auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber keine konkreten Betriebsablaufstörungen darlegt.

Die Entscheidung ist für Arbeitgeber wichtig, da sie die Rechtssicherheit bei der Kündigung von Arbeitnehmern, die eine Haftstrafe verbüßen müssen, erhöht.

BAG, Urteil vom 25.11.2010 – 2 AZR 984/08

Volltext: https://openjur.de/u/170524.html

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