Ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Kündigung aufgrund von häufigen Kurzerkrankungen unwirksam sein kann. In dem verhandelten Fall war ein Busfahrer aufgrund unterschiedlicher Leiden wiederholt arbeitsunfähig erkrankt.
Der Arbeitnehmer (AN) war seit 1992 als Busfahrer beim Arbeitgeber (AG) tätig. In den Jahren 1996 bis 2004 war er aufgrund unterschiedlicher Leiden wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Die Fehlzeiten des AN resultierten in einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für den AG.
Kündigung:
Der AG kündigte das Arbeitsverhältnis des AN im Mai 2004 aus verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Das BAG hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AG für unwirksam erklärt.
Begründung:
- Verhaltensbedingte Gründe:
Die verhaltensbedingten Kündigungsgründe, auf die sich der AG gestützt hat, waren nicht ausreichend. Die Abmahnungen, die der AG dem AN erteilt hatte, waren verbraucht.
- Personenbedingte Gründe:
Die personenbedingten Kündigungsgründe waren ebenfalls nicht ausreichend.
Das BAG hat zwar festgestellt, dass bei unverändertem Einsatz des AN als Busfahrer auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen war.
Die prognostizierten Fehlzeiten des AN führten jedoch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des AG.
Der AG hat vor Ausspruch der Kündigung kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt. Das BAG hat entschieden, dass die unterlassene Durchführung eines BEM die Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam macht.
Fazit:
Das BAG hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AG für unwirksam erklärt. Der AG hat die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht erfüllt.
BAG, Urteil vom 23. 4. 2008 - 2 AZR 1012/06
Volltext: https://openjur.de/u/172543.html