Eine Grafik mit dunkelblauem und grauem Hintergrund und deutschem Text. Der weiße Text befasst sich mit der Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn ihre Stelle in eine andere Verwaltungsabteilung versetzt wird. Unten finden Sie die URL einer Website: www.ra-wack.eu, die die Dienstleistungen von Rechtsanwälten hervorhebt.
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Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Ein öffentlicher Arbeitgeber ist auch dann zur Weiterbeschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers verpflichtet, wenn die Stelle in einen anderen Verwaltungszweig verlagert wurde.

Im konkreten Fall war die Klägerin seit 1991 bei einem Land beschäftigt, zuletzt als Wachpolizistin. Im Jahre 2002 wurde sie aus gesundheitlichen Gründen zunächst befristet als Pförtnerin eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurden alle auf einer Planstelle bei dem Land als Pförtner beschäftigten Mitarbeiter zum Landesbetrieb für Gebäudewirtschaft versetzt. Die Klägerin, die nicht auf einer Planstelle tätige, wurde nicht versetzt.

Nachdem der polizeiärztliche Dienst befand, dass die Klägerin auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt als Polizeiangestellte im Objektschutz einsetzbar sei, kündigte das Land der Klägerin ordentlich zum 31.12.2007.

Die Klägerin klagte gegen die Kündigung und machte geltend, dass sie als Pförtnerin oder auf einer anderen freien Stelle bei dem Land weiterbeschäftigt werden könnte. Das BAG gab der Klägerin Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam.

Gründe für die Entscheidung des BAG

Das BAG führte aus, dass eine personenbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden könne. Im vorliegenden Fall wäre die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Pförtnerin möglich gewesen. Zwar müssen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gemäß § 1 Absatz II 2 Nr. 2b KSchG eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nur dann berücksichtigen, wenn sie entweder in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs besteht.

Das BAG hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift nicht einschlägig ist, wenn die Stelle des Arbeitnehmers organisatorisch in einen anderen Verwaltungszweig verlagert wurde, jedoch weiterhin besteht. Anderenfalls könne der öffentliche Arbeitgeber durch Neuorganisation der Verwaltung Dienststellen auflösen und die dort beschäftigten Mitarbeiter entlassen, obwohl deren anderweitige Verwendung im Rahmen derselben oder jedenfalls vergleichbarer Tätigkeiten möglich gewesen wäre.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG ist für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. Sie bestätigt, dass diese auch dann zur Weiterbeschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers verpflichtet sind, wenn die Stelle in einen anderen Verwaltungszweig verlagert wurde. Allerdings gilt dies nur für den Fall, dass die bisherige Verwaltungsaufgabe einer Dienststelle aufgelöst wird, um – wenn auch nur teilweise – vergleichbare Aufgaben in einer neuen Verwaltungsstruktur aus- bzw fortzuführen.

Fazit

Die Entscheidung des BAG ist ein wichtiger Grundsatzurteil zum Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern. Sie zeigt, dass Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auch dann zur Weiterbeschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers verpflichtet sind, wenn sie die Stelle zuvor verlagert haben.

BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 1020/08

Volltext: https://openjur.de/u/170799.html

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