Eine blaue Grafik mit einem deutschen Text zum Arbeitsrecht. Der Text beschreibt Kündigungsgründe, wenn sich ein Arbeitnehmer hartnäckig weigert, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Regel auch für behinderte Arbeitnehmer gilt, wenn das Integrationsamt eingeschaltet war. Enthält einen Website-Link, ein Logo und Kontaktdaten eines Rechtsanwalts.
Kategorie:
Lesezeit: 1 min

Kündigung wegen Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Dies gilt auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer, wenn das Integrationsamt zuvor nicht beteiligt wurde.

Sachverhalt:

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber beschäftigt und tariflich unkündbar. Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer unter Verweis auf eine tarifliche Regelung wiederholt auf, sich zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit beim Gesundheitsamt untersuchen zu lassen. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung zweimal nicht nach, woraufhin der Arbeitgeber ihn abmahnte. Als der Arbeitnehmer zu einer weiteren Untersuchung nicht erschien, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamts fristlos außerordentlich.

Entscheidung:

Das BAG gab der Revision des Arbeitgebers statt und stellte fest, dass die Kündigung wirksam war. Die tarifliche Vorschrift, die den Arbeitnehmer zur Untersuchung verpflichtete, sei wirksam und verstoße nicht gegen sein Persönlichkeitsrecht. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, sich untersuchen zu lassen, stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Praxishinweis:

Das Urteil des BAG ist für Arbeitgeber von Bedeutung, die tarifvertraglich zur Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen berechtigt sind. Die Entscheidung bestätigt, dass diese Untersuchungen auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern durchgeführt werden können, wenn das Integrationsamt zuvor nicht beteiligt wurde. Arbeitgeber sollten jedoch beachten, dass die Schwerbehindertenvertretung vor der Anordnung einer Untersuchung angehört werden sollte.

BAG, Urteil vom 25.1.2018 – 2 AZR 382/17

Volltext: https://openjur.de/u/2131845.html

Diesen Post teilen:
magnifiercross