Grafik mit deutschem Text auf geometrischem Hintergrund in Blau und Grau. Der Text von Rechtsanwalt Wack befasst sich mit der Kündigung eines Arbeitnehmers, der private Dateien auf einem Firmenlaptop gespeichert hatte. Die Kündigung sei ungerechtfertigt und ohne vorherige Abmahnung erfolgt. Quelle: BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 282/10. www.ra-wack.eu ganz unten.
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Kündigung wegen Speicherung privater Dateien auf Firmen-Laptop

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Speicherung privater Dateien auf einem Firmen-Laptop ist nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zuvor abgemahnt hat.

Falldetails:

  • Der Kläger war als Leiter der IT-Abteilung bei der Beklagten tätig.
  • Er speicherte private Dateien auf  seinem Firmen-Laptop und versäumte es, die darauf befindlichen  Unternehmensdaten angemessen zu sichern.
  • Die Beklagte kündigte ihm daraufhin fristlos.

Entscheidung des BAG:

  • Das BAG erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam.
  • Die Speicherung privater Dateien auf  dem Firmen-Laptop stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, diese sei aber  nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre.
  • Auch die unzureichende Sicherung der Unternehmensdaten rechtfertige keine außerordentliche Kündigung.

Relevanz für die Praxis:

  • Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer vor einer Kündigung wegen Fehlverhaltens abmahnen.
  • Dies gilt auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie der Speicherung privater Dateien auf einem Firmen-Laptop.
  • Die Abmahnung dient der Verhältnismäßigkeit und ermöglicht dem Arbeitnehmer eine Verhaltensänderung.

BAG, Urt. v. 24. 3. 2011 − 2 AZR 282/10

Volltext: https://openjur.de/u/170631.html

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