Eine blau-graue Grafik zeigt ein Zitat in deutscher Sprache, in dem es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus religiösen Gründen geht. Es enthält ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts und zitiert den Fall BAG, Urt. v. 24. 2. 2011 – 2 AZR 636/09. Unten ist eine Webadresse angegeben: www.rechtsanwalt-wack.eu.
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Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Eine Kündigung kann wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen unwirksam sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass die Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu berücksichtigen ist.

Der Fall

Ein muslimischer Arbeitnehmer war in einem Warenhaus als "Ladenhilfe" tätig. Er weigerte sich, im Getränkebereich zu arbeiten, da sein Glaube ihm den Umgang mit Alkohol verbietet. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Arbeitsanweisung des Arbeitgebers, im Getränkebereich zu arbeiten, widerspreche billigem Ermessen, da sie die Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtige.

Leitsätze

  • Die Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers ist bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
  • Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen kann unwirksam sein.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im  Rahmen seines Direktionsrechts so einsetzen, dass seine Glaubensfreiheit  nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil des BAG ist für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant, die mit der Frage der Vereinbarkeit von Religion und Beruf konfrontiert sind. Es zeigt, dass die Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers ein wichtiges Grundrecht ist, das vom Arbeitgeber zu respektieren ist.

BAG, Urt. v. 24. 2. 2011 − 2 AZR 636/09

Volltext: https://openjur.de/u/387308.html

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