Eine Textgrafik in blau-grauer Farbgebung enthält einen deutschen Text zum Arbeitsrecht, der betont, dass eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere geeignete freie Stelle hätte anbieten können. Autor: Rechtsanwalt BAG, Stand: 5.6.2008 – 2 AZR 107/07. Website: www.ra-wack.eu.
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Kündigung unwirksam bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Das BAG hat entschieden, dass eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz verneint, obwohl der Arbeitnehmer für diese Stelle geeignet ist.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer Chemielaborant und hatte sich in seiner bisherigen Tätigkeit als flexibel und vielseitig einsetzbar erwiesen. Die Arbeitgeberin hatte zwar behauptet, der Arbeitnehmer sei für die ausgeschriebenen Stellen nicht geeignet, weil er keine Erfahrungen mit vollautomatisierten Prozessleitsystemen habe. Das BAG hat diese Behauptung jedoch nicht als schlüssig erachtet.

Die Kündigung war auch aus personenbedingten Gründen unwirksam, da die Arbeitgeberin nicht ausreichend dargelegt hatte, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in der Lage war, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Praxishinweis

Arbeitgeber sollten bei der Kündigung von Arbeitnehmern sorgfältig prüfen, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht. Andernfalls ist die Kündigung wegen betriebsbedingter Gründe unwirksam.

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