Ein deutsches Textbild mit rechtlichen Informationen in weißer Schrift auf einem geometrischen Hintergrund in Blau und Grau. In der oberen linken Ecke befindet sich ein Logo mit „M“ und „N“. Der Text, der wahrscheinlich die Aufmerksamkeit eines Rechtsanwalts erfordert, erörtert die Bedingungen für die außerordentliche Entlassung eines Chefarztes aufgrund privater Telefongespräche und gibt unten einen Verweis auf einen Rechtsfall.
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Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich?

Die außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen des Führens privater Telefonate im OP ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor keine Abmahnung ausgesprochen hat.

Sachverhalt:

Der Chefarzt einer Klinik führte während laufender Operationen private Telefonate auf seinem Mobiltelefon. Die Klinik kündigte ihm daraufhin fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam war. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Chefarztes zwar eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellte, aber eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.

Begründung:

Das BAG führte aus, dass eine außerordentliche Kündigung nur dann möglich ist, wenn es keine mildere Möglichkeit gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Vor einer außerordentlichen Kündigung muss daher grundsätzlich eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Im vorliegenden Fall hätte eine Abmahnung ausgereicht, da der Chefarzt nicht vorbestraft war und sein Verhalten keine schwerwiegenden Folgen für die Patienten hatte.

Praxishinweis:

Arbeitgeber sollten bei Fehlverhalten von Arbeitnehmern grundsätzlich zunächst eine Abmahnung aussprechen. Nur in Ausnahmefällen ist eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung möglich.

BAG (2. Senat ), Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 

Volltext: https://openjur.de/u/630381.html

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