Kündigung im öffentlichen Dienst wegen außerdienstlicher Straftat
Eine fristgemäße Kündigung im öffentlichen Dienst kann auch aufgrund einer außerdienstlichen Straftat gerechtfertigt sein, wenn diese einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer beeinträchtigt.
Sachverhalt:
Ein Straßenbauarbeiter der Stadt wurde wegen Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Stadt kündigte ihm daraufhin fristgerecht.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen. Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Stadt erheblich verletzt habe.
Begründung:
- Die vom Arbeitnehmer begangene Straftat habe einen Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit gehabt, da er in der Öffentlichkeit mit der Stadt in Verbindung gebracht worden sei.
- Durch die Straftat und die Berichterstattung darüber sei das Integritätsinteresse der Stadt erheblich verletzt worden.
- Der Arbeitnehmer habe nicht damit rechnen dürfen, dass die Stadt diese Pflichtverletzung hinnehmen werde.
- Die Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers ergebe kein anderes Ergebnis.
BAG, Urteil vom 28. 10. 2010 - 2 AZR 293/09
Volltext: https://openjur.de/u/60134.html