Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach Exmatrikulation
In der Regel setzt die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft an einer Forschungseinrichtung voraus, dass der Student noch eingeschrieben ist. Entfällt diese Voraussetzung, zum Beispiel durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.
Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer seit 1995 als studentische Hilfskraft bei einem Forschungsinstitut beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristet, wurde jedoch später unbefristet. Der Arbeitnehmer ließ sich dann zum 31. März 2003 exmatrikulieren. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Er argumentierte, dass die Exmatrikulation kein Grund für eine Kündigung sein könne. Er sei weiterhin in der Lage, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zu erbringen.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die Kündigung sei aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse gehabt, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Arbeitnehmers anzuknüpfen.
Das BAG führte aus, dass die Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft in der Regel mit einer engen Verknüpfung zum Studium verbunden sei. Die studentische Hilfskraft werde häufig zur Unterstützung von Forschungsprojekten eingesetzt. Diese Projekte würden in der Regel von Wissenschaftlern betreut, die selbst am Studium beteiligt seien.
Durch die Exmatrikulation des Arbeitnehmers sei diese Verknüpfung entfallen. Der Arbeitgeber habe daher ein berechtigtes Interesse gehabt, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist für Arbeitgeber von großer Bedeutung. Es bestätigt, dass eine Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach Exmatrikulation in der Regel zulässig ist.
BAG, Urteil vom 18. 9. 2008 - 2 AZR 976/06
Volltext: https://openjur.de/u/171560.html