Anweisungen zur Krankmeldung in deutscher Sprache auf blauem Hintergrund: Sofort den Arbeitgeber informieren, mündlich, telefonisch, per E-Mail oder durch Dritte. Arbeitsunfähigkeit und Dauer nennen. Ab dem 4. Tag ärztliches Attest reichen, sonst kein Gehalt. Rechtsanwalt-Website: www.ra-wack.eu.
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Krankmeldung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

I. Information des Arbeitgebers

Wann muss ich mich krankmelden?

Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren, sobald Sie diese feststellen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Die Anzeigepflicht hat den Zweck, den Arbeitgeber so schnell wie möglich über Ihren Ausfall zu informieren, damit er die notwendigen Vorkehrungen treffen kann.

Wie kann ich mich krankmelden?

Die Anzeigepflicht kann mündlich, telefonisch oder schriftlich per E-Mail erfolgen. Sie können sich auch durch einen Familienangehörigen oder einen sonstigen Dritten krankmelden. Die Anzeige muss dem Arbeitgeber, der Personalabteilung oder derjenigen Person zugehen, die für die Empfangnahme derartiger Mitteilungen zuständig ist.

Was muss ich bei der Krankmeldung angeben?

Bei der Krankmeldung müssen Sie lediglich Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen. Sie müssen nicht die Art Ihrer Erkrankung mitteilen. Hiervon können jedoch nach Treu und Glauben Ausnahmen bestehen. So ist die Art der Erkrankung mitzuteilen, wenn sie ein unverzügliches Eingreifen des Arbeitgebers erfordert, wie etwa bei ansteckenden Erkrankungen zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer.

II. Ärztliche Bescheinigung

Wann muss ich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen?

Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung (AU-Bescheinigung) über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs beim Arbeitgeber.

Was muss auf der AU-Bescheinigung stehen?

Die AU-Bescheinigung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben. Sie muss Ihren Namen enthalten und vom behandelnden Arzt ausgestellt sein. Aus ihr muss sich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Ist ein Kalendertag als Ende der Arbeitsunfähigkeit angegeben, wird in der Regel Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende dieses Tages bescheinigt. Die Bescheinigung muss bei Versicherten einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die AU mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der AU übersandt wird.

Was passiert, wenn ich keine AU-Bescheinigung vorlege?

Wenn Sie keine AU-Bescheinigung vorlegen, kann Ihr Arbeitgeber Ihr Entgelt einbehalten. Er hat das Recht, die Vorlage der AU-Bescheinigung einzufordern. Wenn Sie die AU-Bescheinigung auch dann nicht vorlegen, muss er Ihren Lohn nicht zahlen. Er kann Ihnen eine Abmahnung erteilen oder sogar eine Kündigung aussprechen.

III. Weitere Informationen

Die obigen Ausführungen geben lediglich einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall Besonderheiten auftreten können. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Haben Sie Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit der Krankmeldung?

Als Rechtsanwalt kann ich Sie bei allen Fragen rund um die Krankmeldung beraten. Ich helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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