Eine Informationsgrafik in deutscher Sprache mit dem Titel „Arbeitgeber müssen bei krankheitsbedingten Kündigungen besonders sorgfältig vorgehen.“ Der von einem Rechtsanwalt verfasste Text thematisiert die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation des Systematischen Eingliederungsmanagements (bEM) vor einer krankheitsbedingten Kündigung eines Mitarbeiters. Es beruft sich auf einen Beschluss des LAG Düsseldorf vom 20. Oktober 2016. Die Website ra
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Krankheitsbedingte Kündigung unwirksam bei Unterlassen des bEM

Arbeitgeber müssen bei krankheitsbedingten Kündigungen besonders sorgfältig vorgehen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ist ein wichtiges Instrument, um mildere Mittel als die Kündigung zu finden. Arbeitgeber sollten daher vor jeder krankheitsbedingten Kündigung ein bEM durchführen und die Durchführung sorgfältig dokumentieren.

Das LAG Düsseldorf hat in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer, einem Flugbegleiter, der seit 1994 bei ihm beschäftigt war, zum 30. September 2016 gekündigt. Die Kündigung begründete er mit der krankheitsbedingten Langzeitarbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer war in der Zeit von 2011 bis zum August 2015 an insgesamt 1553 Kalendertagen arbeitsunfähig gewesen. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zwar im Oktober 2013 und März 2014 ein bEM angeboten, der Arbeitnehmer hatte jedoch jeweils die Teilnahme abgelehnt.

Das LAG Düsseldorf hat die Kündigung des Arbeitgebers aus folgenden Gründen für unwirksam gehalten:

  • Der Arbeitgeber habe die  Voraussetzungen für die Durchführung eines bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX  erfüllt. Der Arbeitnehmer war im letzten Jahr vor Ausspruch der  Kündigung länger als 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen.
  • Der Arbeitgeber habe seiner Pflicht zur Durchführung des bEM nicht nachgekommen.
  • Die Durchführung eines bEM sei auch nicht  entbehrlich gewesen. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer bereits im Oktober 2013 und März 2014 ein bEM angeboten, der Arbeitnehmer habe  jedoch jeweils die Teilnahme abgelehnt.

Praxishinweis

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf verdeutlicht, dass das bEM auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine wichtige Rolle spielt. Zwar ist die Durchführung des bEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Allerdings kann die Nichtdurchführung des bEM dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist.

Der Arbeitgeber muss daher vor jeder krankheitsbedingten Kündigung ein bEM durchführen. Er darf sich auch nicht darauf berufen, dass ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit die Teilnahme an einem bEM abgelehnt hat. Der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall hatte versucht, sich mit dieser Argumentation zu rechtfertigen. Das LAG Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass der Arbeitgeber auch in diesem Fall ein neues bEM durchführen musste.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016 – 13 Sa 356/16 

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