Druckkündigung: BAG stellt hohe Anforderungen an Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass an die Wirksamkeit einer Druckkündigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Die bloße Androhung von Nachteilen durch Dritte reiche nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Der Fall:
Die Klägerin war als Lehrkraft und kommissarische Schulleiterin bei der Beklagten tätig. Im Juni 2013 kündigte die Beklagte ihr fristlos. Diese Kündigung wurde in einem Vorprozess als unwirksam qualifiziert.
Im Anschluss daran wandten sich die Geschäftsführerin und zehn Mitarbeiter im November 2013 an die Beklagte und teilten mit, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin in das Schulsystem nicht akzeptabel und im Sinne des Betriebsfriedens untragbar sei.
Die Beklagte kündigte der Klägerin daraufhin erneut fristlos. Die Klägerin klagte gegen die Kündigung und wehrte sich erfolgreich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) und dem Landesarbeitsgericht (LAG).
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. Die Voraussetzungen einer echten Druckkündigung lägen nicht vor.
Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber dem Kündigungsverlangen nicht ohne weiteres nachgeben dürfe. Er müsse sich schützend vor den Arbeitnehmer stellen und alles Zumutbare versuchen, um die Belegschaft von der Drohung abzubringen.
Erst wenn dies nicht gelinge und schwere wirtschaftliche Nachteile drohten, dürfe dem Kündigungsverlangen nachgegeben werden, wenn die Kündigung das einzige Mittel sei, um die Schäden abzuwenden.
Im Einzelfall sei hierzu auch eine Mediation in Erwägung zu ziehen, die aber nicht generell vor Ausspruch einer Druckkündigung durchgeführt werden müsse.
Vorliegend scheitere die Druckkündigung daran, dass die Beklagte kein aktives Handeln an den Tag gelegt habe, um sich schützend vor die Klägerin zu stellen. Hierzu sei auch eine entsprechende Ausübung des Direktionsrechts notwendig.
Die Beklagte habe lediglich Gespräche vermittelt, aber diese nicht aktiv begleitet.
Praxishinweis:
Das Urteil des BAG zeigt, dass Arbeitgeber bei einer Druckkündigung hohe Hürden überwinden müssen.
Es ist wichtig, dass Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Belegschaft von der Drohung abzuwenden und den Arbeitnehmer zu schützen.
Eine Mediation kann ein geeignetes Mittel sein, um eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten akzeptabel ist.
BAG, Urteil vom 19.7.2016 – 2 AZR 637/15
Volltext: https://openjur.de/u/2133195.html