BGH, Urteil vom 9. 4. 2013 - II ZR 273/11
Die zweiwöchige Frist für die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags beginnt mit dem Tag, an dem das für die Kündigung zuständige Gremium von den Kündigungsgründen tatsächlich weiß.
Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer der beklagten GmbH außerordentlich gekündigt, weil er im Jahr 2000 einen Scheinberatervertrag mit einem Kommunalpolitiker abgeschlossen hatte. Die außerordentliche Kündigung wurde am 16. Februar 2009 ausgesprochen.
Der BGH hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Das für die Kündigung zuständige Gremium, die D-GmbH, hatte nicht bereits im Jahr 2004 positive Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen. Die bloße Aufhebung des Beratervertrags mit dem Kommunalpolitiker im Jahr 2004 impliziert nicht, dass die D-GmbH wusste, dass der Beratervertrag nur zum Schein geschlossen worden war.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen.