Betriebsbedingte Kündigung bei Umstellung auf Subunternehmer
Ein Arbeitgeber kann eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wenn er die bisher von seinen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten künftig durch selbständige Subunternehmer ausführen lässt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmer eine weitere Tätigkeit als Subunternehmer angeboten bekommen.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen, die bisher von seinen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der Plakatierung künftig ausschließlich von Subunternehmern ausführen zu lassen. Die Arbeitnehmer erhielten daraufhin betriebsbedingte Kündigungen.
Das BAG hat die Kündigungen für wirksam gehalten. Die Arbeitnehmer hatten keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, da durch die Umstellung auf Subunternehmer das Beschäftigungsbedürfnis des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer entfallen war.
Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Tätigkeiten künftig durch Subunternehmer ausführen zu lassen, ist als freie Unternehmerentscheidung nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Bedarf an Leistungen ausschließlich durch Arbeitsverhältnisse zu decken.
Die angebotenen Subunternehmerverträge sahen eine freie Mitarbeit im Rechtssinn und keine „verschleierte” Arbeitnehmertätigkeit vor. Den Arbeitnehmern wurde darin in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ein erheblicher Freiraum bei der Ausführung der Arbeiten eingeräumt. Dem Arbeitgeber stand ein Weisungsrecht nicht länger zu.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BAG stärkt die Unternehmerfreiheit. Arbeitgeber können nunmehr frei entscheiden, ob sie bisher von ihren Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten künftig durch Subunternehmer ausführen lassen wollen.
Wichtig ist allerdings, dass die Umstellung auf Subunternehmer nicht nur einzelne Personen, sondern die zu Grunde liegenden Verträge in eine andere Vertragsform überführt. Wenn ein Arbeitgeber seine regulären Beschäftigten durch Leiharbeitnehmer ersetzt, kann dies als betriebsbedingte Kündigung gegen die zu ersetzenden Arbeitnehmer unwirksam sein.
BAG 13. 3. 2008 - 2 AZR 1037/06