Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten gerechtfertigt
Eine Kündigung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten ist durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt, wenn die Arbeitgeberin die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten künftig ehrenamtlich ausgestalten möchte. Dies gilt auch für öffentliche Arbeitgeber.
Die Arbeitgeberin ist nach der Gemeindeordnung verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Sie kann diese Funktion jedoch auch ehrenamtlich ausgestalten. Eine Kündigung der bisherigen hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten ist in diesem Fall gerechtfertigt, da ihr Beschäftigungsbedarf entfällt.
Die Kündigung ist auch nicht als unzulässige „Austauschkündigung” zu werten. In einer Austauschkündigung wird ein Arbeitnehmer durch einen anderen ersetzt. Im vorliegenden Fall wird die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten jedoch lediglich von einer hauptberuflichen auf eine ehrenamtliche Kraft übertragen.
Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da sie den öffentlichen Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung der Gleichstellungsbeauftragtenstelle gibt.
BAG, Urteil vom 18. 9. 2008 - 2 AZR 560/07
Über den Autor
Rechtsanwalt Marcel Wack ist in Kirchhain tätig und spezialisiert auf Arbeitsrecht und Erbrecht. Er berät Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie Privatpersonen bei Kündigungen, Arbeitsverträgen, Pflichtteilsansprüchen und Erbauseinandersetzungen.
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