Textgrafik mit dunkelblauem Hintergrund und diagonalen grauen Streifen. Weißer Text in deutscher Sprache lautet: „Eine betriebsbedingte Kündigung ist rechtmäßig, wenn sie durch dringende betriebliche Anforderungen gerechtfertigt ist. Dazu gehört auch die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Aufgaben nicht mehr in eigener Regie, sondern an Dritte zu vergeben.“ BAG, Urteil vom 23
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Betriebsbedingte Kündigung bei Drittvergabe von Aufträgen

 

Eine betriebsbedingte Kündigung ist rechtmäßig, wenn sie durch dringende  betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist. Dazu gehört auch die  Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Aufgaben nicht mehr in eigener  Regie, sondern an Dritte zu vergeben. Eine Weiterbeschäftigung des  Arbeitnehmers in einem anderen Konzernunternehmen ist nur dann  erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich oder durch eine in  der Vergangenheit geübte Praxis zu einer derartigen Weiterbeschäftigung verpflichtet hat. 

Ein bauleitender Monteur wird von seiner Arbeitgeberin, die zu einer Unternehmensgruppe gehört, betriebsbedingt gekündigt. Die Arbeitgeberin hat die Entscheidung getroffen, keine bauleitenden Montagetätigkeiten mehr in eigener Regie auszuführen. Etwa die Hälfte der bisher vom Arbeitnehmer erledigten Tätigkeiten wird in diesem Zusammenhang auf andere Unternehmen des Konzerns übertragen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Kündigung der Arbeitgeberin als rechtmäßig bestätigt.

Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, keine bauleitenden Montagetätigkeiten mehr in eigener Regie auszuführen, führt zu einem Fortfall des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers. Diese Entscheidung ist unternehmerisch vertretbar und hat tatsächlich zu einem Arbeitsplatzverlust geführt.

Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen anzubieten. Eine solche Verpflichtung besteht nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich oder durch eine in der Vergangenheit geübte Praxis zu einer derartigen Weiterbeschäftigung verpflichtet hat.

BAG, Urteil vom 23. 4. 2008 - 2 AZR 1110/06

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