Eine quadratische Grafik mit blauem Hintergrund und grauen Dreiecksakzenten enthält einen deutschen Text, der die Verpflichtung des Arbeitgebers betont, für Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement durchzuführen. Unten steht die Webadresse „www.ra-wack.eu“, die auf die Dienstleistungen von Rechtsanwälten hinweist.
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Betriebliches Eingliederungsmanagement ohne Betriebsrat

Arbeitgeber müssen auch bei fehlendem Betriebsrat ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die Durchführung eines BEM ist eine wichtige Maßnahme zur Vermeidung von Kündigungen aufgrund von Krankheit. Durch das BEM soll gemeinsam mit dem Arbeitnehmer und weiteren Beteiligten geprüft werden, ob und wie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der Erkrankung möglich ist.

Das BAG stellte klar, dass die Durchführung eines BEM auch dann erforderlich ist, wenn kein Betriebsrat besteht. Die Beweislast dafür, dass ein BEM kein positives Ergebnis hätte erbringen können, trägt der Arbeitgeber.

Die Entscheidung des BAG hat folgende praktische Bedeutung:

  • Unternehmen ohne Betriebsrat sind ebenfalls zur Durchführung eines BEM verpflichtet.
  • Arbeitgeber sollten bei  Langzeiterkrankungen vor Ausspruch der Kündigung zumindest ein  ernsthaftes Gespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer suchen.

BAG,  Urteil vom  30. 9. 2010 -  2 AZR 88/09

Volltext: https://openjur.de/u/170874.html

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