BAG zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber, ein Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle, installierte eine offene Videoüberwachung, um sein Eigentum vor Straftaten zu schützen. Nach einem Fehlbestand bei Tabakwaren wertete er die Aufzeichnungen aus und stellte fest, dass der Arbeitnehmer vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.
Entscheidung des BAG:
Das BAG hat die Revision des Arbeitgebers zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben. Der Senat konnte nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, ob es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt habe. Sollte dies der Fall sein, wäre die Verarbeitung und Nutzung der Bildsequenz nach § 32 BDSG a.F. zulässig gewesen. In diesem Fall wäre auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt.
Anders als das LAG sah das BAG keinen Verstoß gegen § 6b BDSG a.F.. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, die Videoaufzeichnung sofort auszuwerten. Er durfte so lange warten, bis er hierfür einen berechtigten Anlass sah.
Das BAG stellte ferner klar, dass im Falle einer rechtmäßigen Videoüberwachung auch die seit dem 25.05.2018 geltenden Vorschriften der DSGVO einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht entgegenstünden.
Praxishinweis:
Das BAG korrigiert mit seinem Urteil die restriktive Entscheidung des LAG Hamm. Arbeitgeber dürfen Aufzeichnungen aus offener Videoüberwachung aufbewahren, bis sie diese aufgrund eines berechtigten Anlasses auswerten. Die neuen Maßstäbe gelten auch unter der Geltung der DSGVO.
BAG, Urteil vom 23.8.2018 –2 AZR 133/18
Volltext: https://openjur.de/u/2131964.html