Das Bild zeigt einen geometrischen Hintergrund in Blau und Grau mit einem Text in deutscher Sprache zu Kündigungsbestimmungen. Es enthält ein Firmenlogo mit „MN“ in der oberen linken Ecke und eine Website-URL „www.ra-wack.eu“ unten. Der Text, der auf ein Urteil vom 26.10.2017 verweist, bezieht sich auf Rechtsanwaltsdienstleistungen.
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BAG Urt. vom 26.10.2017 - 6 AZR 158/16

Arbeitgeber können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht beliebig verlängern. Eine Verlängerung auf drei Jahre ist in der Regel unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Die Verlängerung der Kündigungsfrist stellt eine erhebliche Einschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers dar. Der Arbeitnehmer ist dann für drei Jahre an das Arbeitsverhältnis gebunden und kann sich nicht ohne Weiteres neu orientieren.

Eine Gehaltserhöhung kann den Nachteil der verlängerten Kündigungsfrist nicht ausgleichen. Die Gehaltserhöhung muss in einem angemessenen Verhältnis zur verlängerten Kündigungsfrist stehen.

Arbeitgeber sollten daher bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sorgfältig prüfen.

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