BAG Urt. vom 20.11.2019, Az.: 5 AZR 578/18
Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn dies im Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitspflicht freigestellt wird, genügt dem nicht.
Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung von gerichtlichen Vergleichen, die eine Freistellung des Arbeitnehmers vorsehen, darauf achten, dass im Vergleich ausdrücklich oder konkludent klargestellt wird, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen soll. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer die Gutstunden auf seinem Arbeitszeitkonto in Geld abgelten kann.