Fahrzeiten im Außendienst: BAG stärkt Rechte der Arbeitnehmer
Gute Nachrichten für Außendienstmitarbeiter: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Fahrzeiten zu und von Kunden als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten. Dies gilt auch, wenn die Betriebsvereinbarung (BV) des Arbeitgebers etwas anderes vorsieht.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Außendienstmitarbeiter klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser ihm die Fahrtzeiten zu und von Kunden nicht als Arbeitszeit vergütet hatte. Die BV des Arbeitgebers sah vor, dass Fahrtzeiten von bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit gelten.
Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG gab dem Kläger Recht. Die BV des Arbeitgebers verstößt gegen den Arbeitsvertrag und ist daher unwirksam. Im Arbeitsvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vergütung nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen erfolgt. Dieser Tarifvertrag sieht vor, dass Fahrzeiten als Arbeitszeit gelten und mit der tariflichen Grundvergütung abgegolten werden.
Welche Folgen hat das Urteil?
Das Urteil des BAG hat weitreichende Folgen für Arbeitgeber, die Außendienstmitarbeiter beschäftigen. Sie müssen jetzt alle Fahrzeiten von mehr als 20 Minuten als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkennen. Dies gilt auch dann, wenn die BV des Arbeitgebers eine kürzere Vergütung von Fahrzeiten vorsieht.
Was können Außendienstmitarbeiter tun?
Außendienstmitarbeiter, die aufgrund der bisherigen Regelung in ihrer BV benachteiligt wurden, können nun Ansprüche auf Vergütung der Fahrzeiten von mehr als 20 Minuten geltend machen. Sie sollten sich hierzu an ihren Betriebsrat oder an eine Gewerkschaft wenden.
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BAG, Urt. v. 18.3.2020 – 5 AZR 36/19
Volltext: https://openjur.de/u/2307246.html