BAG, Urt. v. 1.12.2020 – 9 AZR 102/20
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Crowdworker, der für ein Crowdsourcing-Unternehmen Aufträge ausführt, in einem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen kann.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber als Crowdworker tätig. Er führte überwiegend sog. Tool Checks in Tankstellen durch. Die Auftragsangebote des Arbeitgebers enthielten detaillierte Vorgaben zu Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit. Zudem gab die Auftragsbeschreibung ein Zeitfenster vor, innerhalb dessen der Auftrag durchzuführen war. Dies betrug regelmäßig zwei Stunden. Wurde der Auftrag nicht innerhalb des zeitlichen Rahmens erledigt, wurde er erneut auf der Plattform angeboten.
Das BAG hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einem weisungsgebundenen und fremdbestimmten Verhältnis zum Arbeitgeber stand. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer detaillierte Vorgaben zu Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit gemacht. Zudem hat er ein Zeitfenster vorgegeben, innerhalb dessen der Auftrag durchzuführen war. Dies hat dem Arbeitnehmer keinen Spielraum gelassen, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeitfenster von zwei Stunden vorgegeben, innerhalb dessen der Auftrag durchzuführen war. Wurde der Auftrag nicht innerhalb des zeitlichen Rahmens erledigt, wurde er erneut auf der Plattform angeboten. Dies hat den Arbeitnehmer in seiner wirtschaftlichen Entfaltung beeinträchtigt.
Aufgrund dieser Umstände hat das BAG entschieden, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Fazit
Die Entscheidung des BAG ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Crowdworkern. Crowdworker, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Crowdsourcing-Unternehmen stehen, haben nunmehr Anspruch auf die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer, beispielsweise auf Zahlung des Mindestlohns, bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz.