Bild mit einem zweifarbigen, diagonal geteilten Hintergrund in Blau und Grau. Der deutsche Text in der Mitte lautet: „Die Ankündigung eines Amoklaufs durch einen Arbeitnehmer kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, selbst wenn der Arbeitnehmer die Ankündigung nicht ernst meint. BAG, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16.“ Rechtsanwalt
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Außerordentliche Kündigung nach Amokdrohung

Die Ankündigung eines Amoklaufs durch einen Arbeitnehmer kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, selbst wenn der Arbeitnehmer die Ankündigung nicht ernst meint.

Sachverhalt:

Ein Straßenwärter äußerte im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM), dass er nicht garantieren könne, dass er nicht wieder krank werde oder sich umbringe oder Amok laufe. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Kündigung wirksam war. Die Äußerungen des Arbeitnehmers seien geeignet gewesen, den Betriebsfrieden massiv zu stören oder zu gefährden. Es handele sich um eine erhebliche Verletzung der Nebenpflicht des Arbeitnehmers, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Praxishinweis:

Arbeitgeber sollten bei ernstzunehmenden Drohungen von Arbeitnehmern umgehend reagieren und gegebenenfalls eine außerordentliche Kündigung in Betracht ziehen.

BAG, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16 

Volltext: https://openjur.de/u/2132231.html

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