Ein Hinweis in deutscher Sprache auf einem zweifarbigen dreieckigen Hintergrund in Dunkelblau und Hellgrau. Das Logo in der oberen linken Ecke besteht aus einem ineinander verschränkten „M“ und „N“. Der untere Abschnitt mit Verweis auf einen Rechtsfall (BAG, Urteil vom 2.3.2006 - 2 AZR 23/05) und der URL (www.ra-wack.eu) empfiehlt die Konsultation
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Auslegung des Arbeitsvertrags bei betriebsbedingter Kündigung

Die Auslegung von Arbeitsverträgen kann im Zusammenhang mit der Frage der  Vergleichbarkeit von Arbeitnehmerinnen bei betriebsbedingten Kündigungen von großer Bedeutung sein. Arbeitgeber sollten daher bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen darauf achten, dass die Reichweite des  Direktionsrechts eindeutig geregelt ist.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Reinigungskraft beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 30. September 2003. Die Arbeitnehmerin hat Kündigungsschutzklage erhoben und ihre Weiterbeschäftigung verlangt.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin nicht auf einen anderen Arbeitsplatz hätte versetzen können. Die Arbeitnehmerin sei als Reinigungskraft eingestellt worden und habe auch nur diese Tätigkeit ausgeübt. Die Arbeitgeberin habe daher die tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts nach § BMTGO § 9 BMTGO § 9 Absatz II BMT-G-O abbedungen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auslegung des Arbeitsvertrags als nicht ausreichend begründet angesehen. Es hat darauf hingewiesen, dass die Auslegung von Verträgen nicht allein anhand des Wortlauts, sondern auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände erfolgen muss. In diesem Fall sei es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin bei anderen Arbeitnehmern mit einer ähnlichen Vertragsgestaltung das Direktionsrecht nicht eingeschränkt habe.

Das Landesarbeitsgericht wird in der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben, ob die Arbeitgeberin die tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts nach § BMTGO § 9 BMTGO § 9 Absatz II BMT-G-O abbedungen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Landesarbeitsgericht auch die Wirksamkeit der Kündigung unter Berücksichtigung der sozialen Auswahl prüfen haben.

BAG,  Urteil vom  2. 3. 2006 -  2 AZR 23/05 

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