Ein blau hinterlegter Text befasst sich mit dem Arbeitsrecht. Darin wird darauf hingewiesen, dass eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber keine soziale Karenzzeit gewährt. Rechtsanwaltsinformationen sind unter www.ra-wack.eu abrufbar, ebenso wie ein Urteilsverweis: BAG, 20.3.2014 – 2 AZR 825/12.
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Änderungskündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Änderungskündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung eines Betriebsratsmitglieds unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber nicht gleichzeitig eine soziale Auslauffrist gewährt.

Der Fall: Der Arbeitnehmer war seit 1986 als Croupier bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Im Jahr 1996 wurde er zum Croupier der Stufe I befördert. Aufgrund einer Erkrankung war der Arbeitnehmer seit 2006 nicht mehr in der Lage, am Pokertisch eingesetzt zu werden. Die Arbeitgeberin bot dem Arbeitnehmer daraufhin eine Änderungskündigung an, mit der er in die Croupierstufe III zurückgestuft werden sollte. Der Arbeitnehmer lehnte die Änderungskündigung ab und klagte gegen sie.

Die Entscheidung des BAG: Das BAG hat der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Die Änderungskündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer keine soziale Auslauffrist gewährt habe.

Begründung des BAG:

  • Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auch auf Änderungskündigungen Anwendung. Dies bedeutet, dass eine Änderungskündigung nur aus einem wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB wirksam ist.
  • Kein wichtiger Grund für die Änderungskündigung: Im Streitfall lag kein wichtiger Grund für die Änderungskündigung vor. Die krankheitsbedingte Leistungsminderung des Arbeitnehmers rechtfertigte seine Rückstufung in die Croupierstufe III nicht.
  • Erforderlichkeit einer sozialen Auslauffrist: Die Arbeitgeberin hätte dem Arbeitnehmer im Falle einer wirksamen Änderungskündigung eine soziale Auslauffrist gewähren müssen. Die soziale Auslauffrist dient dazu, den Arbeitnehmer vor den sozialen Folgen einer Kündigung zu schützen.

Fazit: Das BAG hat mit seinem Urteil den Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gestärkt. Arbeitgeber müssen bei einer Änderungskündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung eines Betriebsratsmitglieds besonders sorgfältig vorgehen.

BAG, Urt. v. 20.3.2014 – 2 AZR 825/12

Volltext: https://openjur.de/u/751261.html

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