Kündigung wegen Speicherung privater Dateien auf Firmen-Laptop
Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Speicherung privater Dateien auf einem Firmen-Laptop ist nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zuvor abgemahnt hat.
Falldetails:
- Der Kläger war als Leiter der IT-Abteilung bei der Beklagten tätig.
- Er speicherte private Dateien auf seinem Firmen-Laptop und versäumte es, die darauf befindlichen Unternehmensdaten angemessen zu sichern.
- Die Beklagte kündigte ihm daraufhin fristlos.
Entscheidung des BAG:
- Das BAG erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam.
- Die Speicherung privater Dateien auf dem Firmen-Laptop stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, diese sei aber nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre.
- Auch die unzureichende Sicherung der Unternehmensdaten rechtfertige keine außerordentliche Kündigung.
Relevanz für die Praxis:
- Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer vor einer Kündigung wegen Fehlverhaltens abmahnen.
- Dies gilt auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie der Speicherung privater Dateien auf einem Firmen-Laptop.
- Die Abmahnung dient der Verhältnismäßigkeit und ermöglicht dem Arbeitnehmer eine Verhaltensänderung.
BAG, Urt. v. 24. 3. 2011 − 2 AZR 282/10
Volltext: https://openjur.de/u/170631.html
Über den Autor
Rechtsanwalt Marcel Wack ist in Kirchhain tätig und spezialisiert auf Arbeitsrecht und Erbrecht. Er berät Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie Privatpersonen bei Kündigungen, Arbeitsverträgen, Pflichtteilsansprüchen und Erbauseinandersetzungen.
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