Ein Bild mit Text in deutscher Sprache auf einem geometrischen graublauen Hintergrund. Der Text lautet: „Bei Massenentlassungen darf der Arbeitgeber Kündigungen unmittelbar nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige aussprechen. Die Sperrfrist von einem Monat nach Eingang der Anzeige bei der Arbeitsagentur hat nur Bedeutung für Kündigungen, deren Kündigungsfrist kürzer als ein Monat ist. BAG,
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Unmittelbare Kündigung nach Massenentlassungsanzeige zulässig

Ein Arbeitnehmer war bei einem Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitgeber beschloss die Stilllegung des Betriebs zum 30.09.2006 und zeigte diese bei der Arbeitsagentur an. Am selben Tag kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristgerecht. Der Arbeitnehmer erhielt seine Kündigung am 27.04.2006.

Das BAG hat die Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Nach § 18 Abs. 1 KSchG ist es dem Arbeitgeber untersagt, Arbeitnehmer zu entlassen, die von der Massenentlassung betroffen sind, bevor ein Monat nach Eingang der Anzeige bei der Arbeitsagentur verstrichen ist. Das BAG hat entschieden, dass diese Sperrfrist lediglich eine Mindestfrist darstellt, die zwischen der Anzeigenerstattung und dem Vollzug der Kündigung, d.h. der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, liegen muss. Die Sperrfrist hat also nur Bedeutung für solche Kündigungen, deren Kündigungsfrist kürzer als die Sperrfrist ist.

Die Entscheidung des BAG stellt klar, dass die Sperrfrist bei Massenentlassungen nur noch die Wirkung einer Mindestkündigungsfrist hat. Arbeitgeber können also unmittelbar nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige Kündigungen aussprechen, die betroffenen Arbeitnehmer dürfen nur nicht vor Ablauf der Sperrfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden

BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 935/07

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