Ein deutscher Text auf grauem Hintergrund mit dunkelgrauem Rand. Der Text, begleitet von einem Logo mit „M“ und „N“ in der oberen linken Ecke, befasst sich mit den Rechten des Arbeitgebers hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung bei Outsourcing und verweist auf ein Gerichtsurteil: BAG, Urteil vom 22.11.2012 – 2 AZR 673/11. Die URL „www.ra-wack.eu“
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Outsourcing außerordentliche Kündigung

Der Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber als Disponent tätig. Sein Arbeitsverhältnis war tariflich nicht mehr ordentlich kündbar. Der Arbeitgeber beschloss, die Aufgaben der Servicetechniker an ein Drittunternehmen zu vergeben. Dies führte zum Wegfall sämtlicher Disponentenstellen am Standort T. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers außerordentlich mit Auslauffrist.

Entscheidung des BAG

Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das BAG hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers bei Outsourcing grundsätzlich in Betracht kommt. Der Arbeitgeber muss jedoch darlegen und beweisen, dass alle denkbaren Alternativen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ausgeschöpft sind.

Praxistipp

Für Unternehmen ist es wichtig zu beachten, dass ein Outsourcing von Tätigkeiten nicht automatisch die außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers rechtfertig. Der Arbeitgeber muss vielmehr darlegen und beweisen, dass alle denkbaren Alternativen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ausgeschöpft sind. Dazu gehören insbesondere:

  •  Die Suche nach einer anderen freien Stelle im Unternehmen
  •  Die Möglichkeit der Umsetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Standort
  •  Die Möglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers in Teilzeit
  •  Die Möglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Tätigkeitsfeld

Die Darlegungs- und Beweislast für die Ausschöpfung aller denkbaren Alternativen liegt beim Arbeitgeber. Erleichterungen hinsichtlich dieser Darlegung für Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern hat das BAG abgelehnt.

BAG, Urteil vom 22.11.2012 – 2 AZR 673/11 

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