Kündigung rechtssicher zustellen: Ein Praxisleitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind das einige der häufigsten Fragen: Wie stellt man eine Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfristen rechtssicher zu? Wurde mir die Kündigung so zugestellt, dass sie wirksam ist?
Fehler bei der Zustellung können gravierende Folgen haben, von unwirksamen Kündigungen bis hin zu rechtlichen Streitigkeiten.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, welche Zustellformen es gibt, welche Vorschriften und Fristen zu beachten sind und wie Sie typische Probleme vermeiden können. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer erhalten wertvolle Tipps, um auf der sicheren Seite zu bleiben und eine erste Beurteilung der Situation vornehmen zu können.
Das erwartet Sie:
- Warum ist die rechtssichere Zustellung wichtig?
- Wann gilt die Kündigung als zugestellt?
- Praxistipps: Die Formen der Zustellung im Überblick
- Ist der Zeitpunkt der Zustellung wichtig?
- Kann der Empfänger die Kündigung ablehnen?
- Wie ich Sie als Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann
- Fazit
- FAQ
1. Warum ist die rechtssichere Zustellung wichtig?
Eine Kündigung wird nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger korrekt und in der notwendigen Form zugeht.
Um zu vermeiden, dass eine Kündigung im Eifer des Gefechts ausgesprochen wird, verlangt der Gesetzgeber die Schriftform mit Original-Unterschrift. So soll sichergestellt werden, dass derjenige, der das Arbeitsverhältnis beenden möchte, seinen Entschluss hinreichend durchdacht hat.
Kommt es zu Fehlern in der Zustellung des Schriftstückes – etwa durch Nutzung elektronischer Kommunikationswege wie E-Mail, kann der Empfänger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen.
Arbeitgeber riskieren dadurch erhebliche Kosten, etwa durch verlängerte Kündigungsfristen. Aber auch Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie bei einer selbst ausgesprochenen Kündigung den Zugang beim Arbeitgeber nachweisen können, um Missverständnisse zu vermeiden.
2. Wann gilt die Kündigung als zugestellt?
Eine Kündigung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Wird die Kündigung also im persönlichen Gespräch – idealerweise mit direkter Unterzeichnung des Erhalts - übergeben, gilt sie eindeutig als zugestellt. Sie befindet sich im Machtbereich des Empfängers.
Achtung: Erfolgt der Versand per E-Mail mittels Lesebestätigung, gilt dies nicht als Beweis für eine wirksame Zustellung.
Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Kündigung oder Unsicherheiten jederzeit gerne an mich. In einem persönlichen Gespräch begutachten wir gemeinsam Ihren individuellen Fall.
3. Praxistipps: Die Formen der Zustellung im Überblick
Im Streitfall trägt immer der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast für die wirksame Zustellung der Kündigung. Wie also kann eine Kündigung rechtssicher zugestellt werden, sofern eine persönliche Übergabe nicht möglich ist? Erfahren Sie hier meine Praxistipps:
Zustellung per Bote
Ist ein persönliches Gespräch nicht möglich, kann ein Bote mit der Zustellung beauftragt werden. Das Kündigungsschreiben wird vorab kopiert. Der beauftragte Bote stellt das Original-Kündigungsschreiben an den Empfänger zu.
Der Bote lässt sich entweder den Erhalt des Kündigungsschreibens durch den Empfänger gegenzeichnen oder stellt das Schreiben durch Einwurf in den Hausbriefkasten zu.
Einwurf in den Briefkasten
Der Bote kann das Kündigungsschreiben auch per Hausbriefkasten zustellen.
In diesem Fall erfasst er auf der zuvor erstellten Kopie des Originalschreibens, Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) sowie Zustelladresse. Die Notizen sollten so umfassend sein, dass der Bote sich im Streitfall auch noch längerer Zeit an die Umstände der Zustellung erinnern kann bzw. diese nachvollziehbar sind.
Der Bote als Person sollte entsprechend unabhängig und vertrauenswürdig sein und Kenntnis über den Inhalt des Kündigungsschreibens haben.
Hinsichtlich der Kündigungsfristen ist zu beachten:
Der Einwurf in den Hausbriefkasten bewirkt den Zugang der Kündigung am nächsten Tag bzw. dann, wenn mit der Entnahme der Post durch den Empfänger gerechnet werden kann.
Die Rechtsprechung verlangt von Privatpersonen, einmal werktäglich zu einer normalen Zeit den Briefkasten zu leeren. Erfolgt der Einwurf also Dienstag in den Abendstunden, gilt der Zugang trotzdem erst am Folgetag als erfolgt. Leert der Arbeitnehmer den Briefkasten erst am übernächsten Werktag, also Donnerstag, ist die Kündigung trotzdem Mittwoch wirksam zugegangen.
Mehr zum Thema Kündigung lesen Sie hier.
Einschreiben/ Einschreiben Rückschein
Die Kündigung via Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein zuzustellen gilt weitläufig als der rechtssicherste Weg eine Kündigung zuzustellen.
Der Rückschein belegt jedoch nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein an den Empfänger adressierter Brief durch den Zusteller in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Bei einem Einschreiben mit Rückschein erhält der Empfänger die Benachrichtigung, dass ein Schreiben bei der Post in Empfang zu nehmen ist. Ob und wann er das macht, unterliegt jedoch keiner festgelegten Frist. Holt der Empfänger das Einschreiben absichtlich zu spät ab, gilt der Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erst dann als erfolgt. Das kann ihm in einem späteren Prozess zwar rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden, aber davon unabhängig war in beiden Fällen der Inhalt des Schreibens nicht bekannt. Es liegt also kein Vollbeweis vor, was sich konkret in dem Umschlag befunden hat.
Meine Empfehlung um eine Kündigung wirklich rechtssicher zuzustellen: Ich empfehle ganz klar die persönliche Übergabe oder die Zustellung mittels Boten, welcher Kenntnis über den Inhalt hat. Nur in diesem Fall entsteht kein Risiko hinsichtlich der wirksamen Zustellung und der geltenden Kündigungsfristen.
4. Ist der Zeitpunkt der Zustellung wichtig?
Der Zeitpunkt der Zustellung drückt nur aus, wann die Kündigung im Briefkasten des Empfängers eingegangen ist bzw. er informiert wurde, dass ein Einschreiben in Empfang zu nehmen ist.
Für den Beginn der Kündigungsfrist oder der 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage ist nicht der Zeitpunkt der Zustellung, sondern der Zugang beim Empfänger entscheidend. Das heißt, der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirklich in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen ist, dass er Kenntnis vom Inhalt nehmen konnte.
Eine Kündigung, die nach Feierabend bzw. in den Abendstunden in den Briefkasten geworfen wird, gilt erst am nächsten Werktag als zugegangen.
Mehr zum Thema Kündigungsschutzklage erfahren Sie in diesem Beitrag.
5. Kann der Empfänger die Kündigung ablehnen?
Eine Kündigung ist immer eine einseitige Willenserklärung. Das heißt, der Arbeitnehmer muss genauso wenig zustimmen, wie der Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitnehmers akzeptieren muss.
Wichtig ist für die Rechtsgültigkeit immer der Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die andere Partei. Eine Zustimmung oder Gegenzeichnung ist nie notwendig. Zudem muss die Schriftform mit Original-Unterschrift eingehalten werden.
6. Wie ich Sie als Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann
Als Anwalt für Arbeitsrecht helfe ich Ihnen, eine Kündigung rechtssicher vorzubereiten und Fehler bei der Kündigungszustellung zu vermeiden. Ich prüfe Ihre beabsichtigte Kündigung hinsichtlich der Gründe, prüfe die Formvorschriften, berate Sie zur besten Zustellform und unterstütze Sie bei rechtlichen Streitigkeiten.
Auch für Arbeitnehmer sind meine Leistungen – gerade bei dem einschneidenden Schritt einer Kündigung – umfangreich. Lassen Sie Ihre Kündigung zwingend prüfen und sich zum weiteren Verfahren beraten und ggf. in einem Kündigungsschutzverfahren begleiten.
Kontaktieren Sie mich, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
7. Fazit
- Nur eine korrekt zugestellte Kündigung ist wirksam
- Fehler in der Zustellung können zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen
- Kündigungen müssen schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen
- Mögliche Zustellungsformen sind persönliche Übergabe, Bote, Einwurf in den Briefkasten, Einschreiben
- Der Zugang gilt als erfolgt, wenn der Empfänger unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann
- Der Empfänger kann eine Kündigung nicht ablehnen, Zustimmung oder Gegenzeichnung sind nicht erforderlich
- Anwälte können die rechtssichere Vorbereitung und Zustellung unterstützen
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen, um Fehler zu vermeiden
8. FAQ
Warum ist die rechtssichere Zustellung einer Kündigung so wichtig?
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Empfänger in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht. Fehler können zu unwirksamen Kündigungen und rechtlichen Streitigkeiten führen.
Wann gilt eine Kündigung als zugestellt?
Eine Kündigung gilt als rechtssicher zugestellt, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen (z. B. durch Einwurf in den Briefkasten).
Welche Zustellungsarten sind am sichersten?
Die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung ist die sicherste Methode. Alternativ kann ein Bote das Schreiben zustellen und die Übergabe dokumentieren.
Kann der Empfänger die Annahme der Kündigung verweigern?
Nein, die Annahme oder Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich. Entscheidend ist der Zugang, nicht die Zustimmung.
Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen?
Ein Anwalt für Arbeitsrecht unterstützt bei der Vorbereitung einer rechtssicheren Kündigung, prüft die Zustellungsform und berät bei rechtlichen Streitigkeiten, um Fehler und finanzielle Risiken zu vermeiden.
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