Kündigung bei Integration des Arbeitsplatzes in höhere Stelle
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber die bisherige Stelle des Arbeitnehmers in eine neue, höherwertige Stelle integriert, ohne dass sich die Arbeitsaufgabe substanziell ändert.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer als „Key Account Manager B” für das Gesamtgeschäft des Arbeitgebers mit dem Kunden B verantwortlich. Er wurde gekündigt, weil die bisherige Stelle in die neue Stelle „Key Account Manager II” integriert wurde. Letztere Stelle befand sich auf einer höheren Hierarchieebene und war mit einem höheren Gehalt dotiert. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass die neue Stelle langjährige, vertrauensvolle Kundenbeziehungen auf Entscheiderlevel für einen großen Automobilhersteller voraussetze.
Das BAG hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Es stellte fest, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers infolge der Integration der Position des „Key Account Managers B” in die Stelle des „Key Account Managers II” unstreitig weiter besteht. Allein der Umstand, dass letztgenannte Stelle mit einer höheren Vergütung und somit als „Beförderungsstelle” ausgestattet ist, führt nicht zu einem dringenden betrieblichen Erfordernis für die Kündigung.
Der Arbeitgeber hat auch nicht dargelegt, dass seine Entscheidung mit einem veränderten betrieblichen Beschäftigungsbedarf, etwa infolge einer Änderung des Arbeitsvolumens oder des Inhalts der Arbeitsaufgabe oder einer Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit, im Zusammenhang steht und infolgedessen auch die Anforderung an den Inhaber des Arbeitsplatzes erfasst.
Praxishinweis
Das Urteil macht deutlich, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen möchte, die konkreten betrieblichen Erfordernisse, die zu der Kündigung führen, sorgfältig darlegen muss. Insbesondere muss der Arbeitgeber darlegen, dass die bisherige Arbeitsaufgabe nicht mehr in dem bisherigen Umfang oder mit den bisherigen Anforderungen fortgeführt werden kann. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Der Arbeitgeber sollte sich daher vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung anwaltlich beraten lassen, um die Wirksamkeit der Kündigung sicherzustellen.
BAG, Urteil vom 10. 7. 2008 - 2 AZR 1111/06