Ein Bild mit einem geometrischen Hintergrund in Weiß und Grau, mit einem Text in deutscher Sprache über Lohnansprüche von Arbeitnehmern aufgrund von durch Schnee und wetterbedingte Fahrverbote unzugänglichen Arbeitsplätzen. Der Text zitiert einen Rechtsfall: BAG, Urteil vom 08.09.1982 – 5 AZR 283/80, und erwähnt unten die Rechtsanwaltsdienste unter www.ra-wack.eu.
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Keine Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Schnee

Ein Arbeitnehmer, der wegen eines behördlichen Fahrverbots, das wegen Schneefällen und Schneeverwehungen ausgesprochen wird, nicht zur Arbeitsstätte gelangen kann, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Randgebiet wohnt und auf sein Auto angewiesen ist, um zur Arbeitsstätte zu gelangen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er ohne sein Verschulden an der Arbeit gehindert ist. Dies ist nach § 616 BGB der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeit gehindert ist. Ein objektives Leistungshindernis, das alle Arbeitnehmer betrifft, ist kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. 

Im vorliegenden Fall waren die Witterungsverhältnisse aufgrund von Schnee so schlecht, dass ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Dies betraf alle Arbeitnehmer in Norddeutschland, die auf ihr Auto angewiesen waren, um zur Arbeit zu kommen. Der Arbeitnehmer war daher nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeit gehindert.

Auswirkungen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn sie wegen eines objektiven Leistungshindernisses nicht zur Arbeit kommen können. Dies gilt auch dann, wenn sie in einem Randgebiet wohnen und auf ihr Auto angewiesen sind.

 BAG, Urteil vom 08.09.1982 - 5 AZR 283/80 

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