Grafik mit Text in deutscher Sprache auf geometrischem blau-grauem Hintergrund mit einem Logo „MN“ in der oberen linken Ecke. Der Text befasst sich mit dem fehlenden Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen. Rechtshinweis: BAG, Urteil vom 23.3.2006 – 2 AZR 162/05 von Rechtsanwalt. Website-Link: www.ra-wack.eu.
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In der Regel keine Weiterbeschäftigungspflicht im Konzern

Ein Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen, weil die Tochtergesellschaft weder gesellschaftsrechtlich, noch sonst einen bestimmenden Einfluss auf die Versetzung des Arbeitnehmers zur Muttergesellschaft hat.

In der Regel besteht keine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich ein Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt oder der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mit einer Versetzung in ein anderes Konzernunternehmen einverstanden ist. In diesen Fällen besteht ein konzernweiter Weiterbeschäftigungsanspruch, aber nur dann, wenn das vertragsschließende Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auf die Versetzung bzw. Weiterbeschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen hat.

Praxishinweis

Um sich abzusichern, sollten Arbeitnehmer, die in einem Konzern beschäftigt sind, eine Versetzung/Rückkehr in ein Konzernunternehmen stets ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

BAG, Urteil vom 23. 3. 2006 - 2 AZR 162/05

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