Ein textlastiges Bild enthält einen deutschen Text, der die Rechtmäßigkeit heimlicher Durchsuchungen von Mitarbeiterspinden durch Arbeitgeber diskutiert und darauf hinweist, dass derartige Aktionen grundsätzlich illegal sind. Der untere Teil enthält eine Fallangabe (BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 2 AZR 546/12) und eine Website-URL für Rechtsanwaltsdienste (www.ra-wack.eu).
Kategorie:
Lesezeit: 1 min

Heimliche Durchsuchung des Arbeitnehmerspinds?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die heimliche Durchsuchung des Arbeitnehmerspinds durch den Arbeitgeber rechtswidrig ist. Das Gericht stellte fest, dass die heimliche Durchsuchung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt und dass die dabei gewonnenen Beweismittel nicht verwertbar sind.

Der Fall:

Der Kläger war als Verkaufsmitarbeiter in einem Großhandelsmarkt tätig. Der Geschäftsleiter des Marktes verdächtigte den Kläger des Diebstahls von Damenunterwäsche und durchsuchte daraufhin heimlich seinen Spind. Dabei fand er keine Wäschestücke, jedoch entdeckte er bei einer späteren Taschenkontrolle des Klägers ein Paar Unterhosen in dessen Tasche.

Die Entscheidung des BAG:

Das BAG stellte fest, dass die heimliche Durchsuchung des Spinds des Klägers rechtswidrig war. Die Durchsuchung stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar und sei nicht verhältnismäßig gewesen.

Praxishinweis:

Das Urteil des BAG ist eine wichtige Entscheidung für die Praxis. Es zeigt, dass Arbeitgeber bei der Kontrolle von Arbeitnehmern die Grenzen des Persönlichkeitsrechts beachten müssen. Heimliche Durchsuchungen von Spinden oder Taschen sind grundsätzlich unzulässig.

BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 2 AZR 546/12 

Volltext: https://openjur.de/u/708221.html

Diesen Post teilen:
magnifiercross