Häufige Kurzerkrankungen als Kündigungsgrund
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass häufige Kurzerkrankungen unter engen Voraussetzungen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können.
Der Fall:
Die im Jahr 1959 geborene Klägerin war seit 1981 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war als Friedhofsbetreuerin tätig und hatte eine Vier-Tage-Woche. In den Jahren von 2000 bis 2011 war sie wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Die Fehlzeiten schwankten zwischen 19 und 163 Arbeitstagen pro Jahr. Im Durchschnitt fehlte sie an 75,25 Arbeitstagen pro Jahr.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Sie begründete die Kündigung mit den häufigen Kurzerkrankungen der Klägerin und den damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam gewesen.
Es wurde zunächst festgestellt, dass häufige Kurzerkrankungen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können. Dies sei jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.
Das BAG hat im konkreten Fall festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorlagen:
- Negative Gesundheitsprognose: Die Beklagte habe eine negative Gesundheitsprognose erstellt, die auf den häufigen Kurzerkrankungen der Klägerin in der Vergangenheit beruhe. Diese Prognose sei nachvollziehbar und schlüssig.
- Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen: Die prognostizierten Fehlzeiten der Klägerin hätten zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs geführt. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, die Klägerin im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit zu vertreten. Dies habe zu Verzögerungen bei der Grabpflege und zu Kundenbeschwerden geführt.
- Interessenabwägung: Die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten die Interessen der Klägerin an dessen Fortsetzung überwogen. Die Beklagte habe die Klägerin über einen langen Zeitraum beschäftigt und ihr gegenüber viel Geduld bewiesen. Die Klägerin sei jedoch trotz zahlreicher Krankengespräche und einer Umsetzung nicht in der Lage gewesen, ihre Fehlzeiten zu reduzieren.
Fazit:
Das BAG hat mit seinem Urteil die Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen konkretisiert. Die Entscheidung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen relevant. Arbeitgeber sollten sich bei der Prüfung einer solchen Kündigung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
BAG, Urt. v. 23.1.2014 – 2 AZR 582/13
Volltext: https://openjur.de/u/708454.html