Diskriminierungsverbote des AGG gelten auch bei Kündigungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 6. 11. 2008 klargestellt, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung finden.
Daher ist eine Kündigung, die einen Arbeitnehmer wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität benachteiligt, unwirksam.
Das BAG hat zudem entschieden, dass die Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl zulässig ist. Die Sozialauswahl ist ein Verfahren, bei dem bei einer betriebsbedingten Kündigung derjenige Arbeitnehmer zu kündigen ist, der am wenigsten sozial schutzbedürftig ist. Dabei sind das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung des Lebensalters ist zulässig, da sie mit einer „hinnehmbaren Unschärfe” zur Berücksichtung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt führt. Ältere Arbeitnehmer haben auf dem Arbeitsmarkt häufig schlechtere Chancen als jüngere Arbeitnehmer, da sie z. B. älter sind und daher weniger flexibel sind oder aufgrund ihrer Erfahrung höhere Löhne verlangen können.
Das BAG hat zudem entschieden, dass die Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl zulässig ist. Dabei wird die Sozialauswahl nicht über die Gesamtbelegschaft durchgeführt, sondern es werden Altersgruppen gebildet. Innerhalb der Altersgruppen wird dann jeweils derselbe Anteil von Mitarbeitern abgebaut.
Die Bildung von Altersgruppen dient dazu, eine Überalterung der Belegschaft zu vermeiden, die drohen würde, wenn aufgrund der Sozialauswahl überwiegend junge Mitarbeiter zu entlassen wären. Die Bildung von Altersgruppen relativiert die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl.
BAG, Urteil vom 6. 11. 2008 - 2 AZR 701/07