Kündigungsandrohung: Rechtsschutzversicherung zahlt Anwaltskosten
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigungsandrohung, stellt dies einen Rechtsschutzfall dar. Die Rechtsschutzversicherung muss dann die Kosten für einen Rechtsanwalt übernehmen, der sich gegen die Kündigung wehrt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Die Arbeitgeberin drohte ihm im Falle der Nichtannahme eines Aufhebungsvertrages eine betriebsbedingte Kündigung an. Der Arbeitnehmer beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, der sich gegen die Kündigungsdrohung wehrte. Der Rechtsschutzversicherer der Arbeitgeberin lehnte die Übernahme der Anwaltskosten ab.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hat entschieden, dass die Androhung einer Kündigung durch die Arbeitgeberin einen Rechtsschutzfall darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig ist. Bereits mit der Kündigungsandrohung beginnt die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen.
Die Erwägungen des BGH:
Der BGH führt aus, dass die Androhung einer Kündigung eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Arbeitnehmers darstellt. Der Arbeitnehmer muss sich mit der Möglichkeit einer Kündigung auseinandersetzen und kann seine beruflichen und persönlichen Lebensplanungen nicht mehr ungehindert fortführen.
Die Androhung einer Kündigung stellt auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin dar. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer vor unberechtigten Kündigungen zu schützen.
Schließlich kann die angedrohte Kündigung auch rechtswidrig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Folgerungen für die Praxis:
Arbeitnehmer, denen eine Kündigung angedroht wird, sollten sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden. Der Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Kündigungsdrohung berechtigt ist und ob der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten kann.
Nehmen Sie also jetzt Kontakt zu mir auf!
BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07
Volltext: https://lexetius.com/2008,3267