Betriebsbedingte Kündigung Leiharbeitnehmer
Eine betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine fehlerfreie Sozialauswahl durchgeführt hat. In die Sozialauswahl sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die objektiv miteinander vergleichbar sind. Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, die bei einem Entleiher eingesetzt sind.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gekündigt, nachdem der Entleiher den Arbeitnehmer nicht mehr benötigte. Der Arbeitgeber hat bei der Sozialauswahl jedoch nur die einsatzfreien Leiharbeitnehmer berücksichtigt. Die Kündigung war daher wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch Leiharbeitnehmer, die bei einem Entleiher eingesetzt sind, in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Denn auch diese Arbeitnehmer sind während der Zeit ihrer Arbeitsleistung beim Entleiher jedenfalls auch Angehörige des Betriebs des Verleihers.
Im Rahmen der Vergleichbarkeit sind auch Abreden zwischen Ver- und Entleiher zu berücksichtigen, nach denen der Austausch von Leiharbeitnehmern nur mit Zustimmung des Entleihers möglich ist. In diesem Fall kann ein Leiharbeitnehmer, der vom Entleiher nicht mehr benötigt wird, nicht ohne Zustimmung des Entleihers zu einem anderen Entleiher versetzt werden. Dies kann zu einer Einschränkung der Vergleichbarkeit führen.
Praxistipp:
Verleiher sollten bei betriebsbedingten Kündigungen von Leiharbeitnehmern eine sorgfältige Sozialauswahl durchführen. In die Sozialauswahl sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die objektiv miteinander vergleichbar sind. Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, die bei einem Entleiher eingesetzt sind.
BAG, Urteil vom 20. 6. 2013 - 2 AZR 271/12