Beschwerung oder Beschränkung des Erben
1. Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, welche weder Erbeinsetzung noch Auflage ist. (§§ 1939, 2147 ff. BGB) Dem Zweck nach sollen dem Erblasser Möglichkeiten gegeben werden, um seinen letzten Willen differenzierter zu gestalten. Mit einem Vermächtnis soll regelmäßig ein Erbe verpflichtet werden, einen Gegenstand der Erbschaft einem Dritten zuzuwenden. Mit dieser Konstruktion wird dem Erblasser ermöglicht einem Dritten etwas zukommen zu lassen, ohne diesen direkt an der Erbauseinandersetzung zu beteiligen. Aus dem Vermächtnis kann der Begünstigte einen direkten Anspruch gegenüber dem Erben auf den jeweiligen Gegenstand herleiten.
2. Auflage
Eine Auflage gem. § 1940 BGB stellt eine Verfügung von Todes wegen dar, welche einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet. Im Unterschied zum Vermächtnis wird dem Begünstigten allerdings kein einklagbarer Anspruch zugestanden.
3. Teilungsanordnung
Mit dem Erbfall geht der gesamte Nachlass als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. (Vgl. § 1922 I BGB) Mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 I BGB) wird es dem Erblasser ermöglicht, durch letztwillige Verfügung Anordnungen zu treffen und auf diese Weise bestimmte Nachlassgegenstände einzelnen Mitwerben zuweisen. Dadurch können insbesondere Streitigkeiten zwischen den Miterben vermieden werden.