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Vor- bzw. Nacherbschaft

Durch Vor- und Nacherbschaft kann ein Erblasser über mehrere Stationen hinweg letztwillige Verfügungen treffen und somit sein Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg binden. Konkret bestimmt der Erblasser dazu einen Erben (Nacherbe). Allerdings wird dieser dann so genannte Nacherbe erst dann zum Erben, wenn vorher ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist.

Der Sinn einer solchen Vor- bzw. Nacherbschaft liegt darin, ein Vermögen über mehrere Generationen hinweg zu sichern. Insofern unterliegt der Vorerbe zum Schutze des Nacherben bestimmten Verfügungsbeschränkungen. So sind ihm z. B. Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte, wie auch unentgeltliche Verfügungen gem. § 2113 BGB verwehrt.

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