Anfall, Ausschlagung der Erbschaft
1. Annahme
Die Erbschaft geht ohne weiteres im Augenblick des Erbfalls auf den Erben über (vgl. § 1942 BGB), ohne dass es einer Annahme bedarf. Allerdings kann der Erbe – sollte er die Erbschaft nicht wollen – von der Möglichkeit der Ausschlagung Gebrauch machen. Konkret ist der Anfall der Erbschaft damit zunächst nur ein vorläufiger, erst durch die Annahme als solche bzw. durch den Verlust des Ausschlagungsrechts wird die Erbschaft endgültig.
Damit steht dem Erbe der Entschluss frei, ob er die ihm angefallene Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Allerdings muss der Erbe seine Entscheidung möglichst bald treffen.
Die Annahme der Erbschaft als solche kann formlos erfolgen. Sie kann insofern ausdrücklich gegenüber einem Nachlassbeteiligten oder aber konkludent (stillschweigend) erfolgen. Bei der Vornahme erbschaftlicher Geschäfte kann allerdings eine Annahme nur dann erblickt werden, wenn der Wille Erbe zu sein klar zum Ausdruck kommt.
Die Erbschaft wird endgültig erworben, da der Erbe mit der Annehme gem. § 1943 BGB sein Recht zur Ausschlagung verliert.
2. Ausschlagung
Der Erbe hat gem. § 1943 BGB das Recht die Erbschaft auszuschlagen. Dies erfolgt gem. § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Die Erbschaft kann gem. § 1944 I BGB nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt.
Mit der Ausschlagung der Erbschaft gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann rückwirkend – d. h. vom Zeitpunkt des Erbfalls an – dem Nächstberufenen zu. Der Nächstberufene ist dabei derjenige, welcher als Erbe berufen worden wäre, wenn der Ausschlaggebende zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. (§ 1953 BGB)
Wird die Erbschaft jedoch nicht fristgemäß ausgeschlagen, so gilt sie als angenommen (§ 1943 HS. 2 BGB). Der Erbschaftserwerb wird also mit dem unbenutzten Ablauf der Ausschlagungsfrist endgültig.
3. Erbschaftsanspruch
Sollte ein Dritter aufgrund eines angeblichen oder aber vermeintlichen Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben, was ihm aber tatsächlich nicht zusteht, so ist dieser dem tatsächlichen Erben gem. § 2018 BGB zur Herausgabe des erlangten verpflichtet.
Der Anspruchsberechtigte ist nur der wirkliche Erbe. Hierbei ist unbeachtlich, ob das Erbrecht auf Gesetz oder auf einer Verfügung von Todes wegen beruht.
Der Anspruchsgegner ist der Erbschaftsbesitzer – d.h. „derjenige, welcher aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat“ (vgl. § 2018 BGB).
4. Erbschein
Will der Erbe seine Rechte geltend machen (etwa bei dem Grundbuchamt oder einzelnen Nachlassschuldnern) muss er sein Erbrecht beweisen. Dieser Beweis kann ihm wesentlich erleichtert werden, indem er dem Nachlassgericht sein Erbrecht nachweist und sich von diesem dann einen Erbschein ausstellen lässt. Jedem Dritten gegenüber kann er sich dann durch die Vorlage des Erbscheins als Erbe ausweisen.
Der Erbschein als solcher ist ein vom Amtsgericht als Nachlassgericht über das Erbrecht und die Größe des Erbteils ausgestelltes Zeugnis. (Vgl. § 2353 BGB) Er dient dazu im rechtsgeschäftlichen Verkehr den Nachweis über das Erbrecht zu führen.
Auf Antrag wird der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt. Der Erbe, welcher den Antrag stellt hat diesen gem. § 23 FamFG zu begründen und zu unterzeichnen, insoweit muss der Antrag schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden. Darüber hinaus muss der Antragssteller die erforderlichen Tatsachen angeben. (§§ 2354, 2355 BGB) Dazu zählen etwa die Zeit des Todes des Erblassers, den Grund des Erbrechts, ob und welche Personen vorhanden sind und ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist.
Die in dem Antrag geltend gemachten Angaben sind – falls sie nicht bei dem Nachlassgericht offenkundig sind – gem. § 2356 BGB glaubhaft zu machen oder zu beweisen.
Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. (§ 2359 BGB)